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1. Verbindlichkeit Die nachstehenden Bedingungen sind für jede uns erteilte Bestellung ausschließlich maßgebend. Dies gilt insbesondere auch im Falle entgegenstehender Lieferbedingungen des Bestellers. Abweichungen sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt werden.
2. Umfang der Lieferpflicht Für den Umfang der Lieferpflicht ist nur unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Wir behalten uns vor, während der Lieferzeit technische Änderungen vorzunehmen, durch die die Funktion der Liefergegenstände nicht beeinträchtigt wird. Die zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen sind unser Eigentum und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Preis Das Angebot ist freibleibend, wenn nicht anders schriftlich vereinbart. Die Preise verstehen sich rein netto ab Werk Weilheim i. OB. Kosten für Verpackung, Abfertigung und Fracht gehen zu Lasten des Bestellers. Die Preise sind bemessen auf der Grundlage von Art und Umfang des Angebots und können geändert werden, wenn Änderungen in der Bestellung durch den Besteller vorgenommen werden. Auf Wunsch des Bestellers wird von uns keine Transportversicherung abgeschlossen. Für die Auswahl des günstigsten Versandweges übernehmen wir keine Haftung. Wenn zwischen dem Tag der Bestellung und dem Tag der Lieferung Erhöhungen der Material- und Betriebskosten eintreten, behalten wir uns verhältnismäßige Erhöhungen der Preise vor.
4. Mindestbestellwert Der Mindestbestellwert pro Auftrag beträgt netto € 50,00. Bei Bestellungen unter € 50,00 erheben wir eine Bearbeitungspauschale von € 15,00.
5. Zahlungsbedingungen Inlandslieferungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse frei Weilheim i. OB. zu zahlen. Wir behalten uns vor, bei Annahme der Bestellung eine angemessene Anzahlung zu verlangen. Zahlungen für Auslandslieferungen haben durch unwiderrufliches Bankakkreditiv zu erfolgen. Alle Bank- und Transferspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank geltend zu machen. Der Besteller kann nur aus demselben Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Zur Aufrechnung ist der Besteller nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt.
6. Lieferzeit Alle Angaben von Lieferzeiten in unseren Angeboten sind annähernd und nicht verbindlich. Die in unserer Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit beginnt – wenn nicht anders vereinbart – mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht früher als endgültige Übereinstimmung über die Bestellung schriftlich vorliegt. Höhere Gewalt sowie unverschuldetes Unvermögen bei uns oder unseren Unterlieferanten berechtigen uns zu entsprechen der Verlängerung der Lieferzeit oder zum Rücktritt vom Kaufvertrag, ohne dass dem Besteller dadurch Schadenersatzansprüche zustehen. Soweit wir mit der Lieferung in Verzug geraten und den Verzug in nur leicht fahrlässiger Weise zu vertreten haben, ist der Besteller nur berechtigt, entweder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder aber Schadensersatz in Höhe von 0,5% der Auftragssumme je Woche, insgesamt höchstens 5% der Auftrags summe, zu verlangen. In gleicher Weise sind die Rechte des Bestellers auf Rücktritt vom Vertrag oder auf Schadensersatz bis zu einer Höhe von maximal 5% der Auftragssumme begrenzt, wenn uns die Lieferung ganz oder teilweise unmöglich wird und wir dies nur infolge leichter Fahrlässigkeit zu vertreten haben. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden verzögert, so kann von uns – beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft – Lagergeld in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages auf jeden angefallenen Monat dem Besteller verrechnet werden; insgesamt jedoch auf 5% des Rechnungs betrages begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.
7. Gefahrübergang Die Auslieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Gegenstand der Bestellung das Werk verlassen hat, sofern der Besteller die Transportversicherung ausgeschlossen hat. (Transportversicherung siehe Ziff. 3, Abs. 3).
8. Mängelrüge Im kaufmännischen Verkehr ist der Besteller verpflichtet, den Liefergegenstand nach Eingang unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel oder sonstige erkennbare Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung spätestens binnen 10 Werktagen nach Eingang der Lieferung, nicht erkennbare Mängel bzw. Bean standungen spätestens binnen 10 Tagen nach ihrer Feststellung schriftlich uns anzuzeigen. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
9. Gewährleistung Falls keine anderweitige Vereinbarung/Zusicherung getroffen worden ist, leisten wir ab Lieferung Ge währ für einwandfreies Arbeiten der von uns gelieferten Messgeräte nach den aktuell geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Soweit Mängel auf natürlichem Verschleiß, auf unsachgemäßer Benutzung/Behandlung oder auf vom Besteller oder von einem Dritten vorgenommenen Veränderungen/Reparaturen des Liefergegenstandes beruhen, ist unsere Gewährleistung ausgeschlossen. Die Einhaltung von Bau- und/oder Sicherheitsvorschriften aller Art (VDE, TÜV, Berufsgenossenschaft, etc.) im Rahmen der Verwendung des von uns gelieferten Gegenstandes fällt in den ausschließlichen Verantwortungsbereich des Bestellers. Erweist sich der von uns gelieferte Gegenstand als mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so sind wir verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist Ersatz zu beschaffen oder nachzubessern. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung bzw. der Nachbesserung kann der Besteller nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Fehlt dem Liefergegenstand eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Besteller statt der Rückgängigmachung des Vertrages oder der Herabsetzung der Vergütung auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Ersatz von Mangel folgeschäden, wie insbesondere Produktionsausfall oder Maschinenschäden, ist jedoch ausgeschlossen, es sei denn, die Zusicherung sollte gerade vor dem eingetretenen Mangelfolgeschaden schützen oder es trifft uns ein Verschulden in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Frachtkosten für auszutauschende Teile trägt der Besteller.
10. Garantie Soweit WTW hinsichtlich seiner Produkte in der Preisliste und/oder in der Auftragsbestätigung eine Garantie übernimmt, bestimmt sich deren Inhalt nach nachfolgenden Bestimmungen: WTW leistet unter der Voraussetzung der Vorlage der Einkaufsrechnung durch den Kunden Garantie dafür, dass die Funktionsfähigkeit des Produkts während der Garantiefrist nicht durch einen Mangel des Produkts beeinträchtigt oder ausgeschlossen wird. Die Garantiefrist beginnt mit dem Rechnungsdatum. Bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch, unsachgemäßer Behandlung oder unzulässiger Öffnung des Produkts besteht kein Garantieanspruch. Von der Garantie ausgeschlossen sind Verbrauchsmaterial sowie solche Komponenten, die im Zuge der Wartung üblicherweise turnusmäßig ausgetauscht werden (z. B. Batterien). Im Garantiefall wird WTW die Funktionsfähigkeit des betroffenen Produkts auf seine Kosten und nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Lieferung eines Ersatzteiles alsbald wiederherstellen. Die Rücksendung des betroffenen Produkts erfolgt unfrei durch den Kunden. Zu weitergehenden Leistungen, insbesondere zur Leistung von Schadenersatz, ist WTW aufgrund der Garantie nicht verpflichtet. Die Gewährleistung und Haftung von WTW für etwaige Mängel seiner Produkte nach Maßgabe dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wird durch die Garantieerklärung nicht berührt.
11 . Eigentumsvorbehalt Der Liefergegenstand bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller unser Eigentum (bei Zahlung mit Wechsel und Scheck: bis zur vollständigen Einlösung und Begleichung aller Nebenspesen). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in laufende Rechnungen aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Zu einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sowie zu sonstigen Verfügungen über diese ist der Besteller nur mit unserer vorherigen Zustimmung berechtigt. Erlischt unser Vorbehaltseigentum infolge Weiterveräußerung oder Verarbeitung, so tritt der Besteller bereits jetzt alle ihm daraus entstehenden Rechte, Ansprüche und Forderungen an uns ab. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller uns unverzüglich mitzuteilen. Etwaige Interventionskosten trägt der Besteller. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir nach vorheriger Mahnung zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In diesem Fall können wir die Ware freihändig verkaufen und den Erlös mit unseren Forderungen gegen den Besteller verrechnen.
12. Ausfuhr Von uns gelieferte Geräte und Waren dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Genehmigung in ein anderes Land als das des Geschäftssitzes des Bestellers weitergeliefert werden.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand Im Handelsverkehr wird als Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen Weilheim i. OB. vereinbart. Darüber hinaus wird im Handelsverkehr Weilheim auch als Gerichtsstand vereinbart. Bei Klagen unsererseits gegen den Besteller kann jedoch Klage auch am Geschäftssitz des Bestellers erhoben werden; bei Klagen aus Wechseln auch am Zahlungsort des Wechsels. Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Eine etwaige Teilnichtigkeit einer der vorstehenden Bestimmungen hat keine Gesamtnichtigkeit zur Folge.
14. Sonstiges Für Vertragsbestandteile, die durch diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht geregelt sind, gelten die allgemeinen Lieferbedingungen der elektrotechnischen Industrie.
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WTW, a Nova Analytics company |
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